Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Der Abschluß dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden. Der entsandte Mitarbeiter steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Kunden. Im Hinblick auf diesen Umstand haftet Abis nicht für Schäden, die der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit beim Kunden verursachen sollte. Der Kunde stellt Abis insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten durch den Mitarbeiter geltend gemacht werden.
  2. Der Mitarbeiter ist auf seine berufliche Eignung hin geprüft und zur Ausführung des spezifischen Kundenauftrages in der Lage. Er wird dem Kunden lediglich zu den im Auftrag vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung gestellt und darf nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge verwenden und bedienen, die zur Ausführung der vertragsgemässen Tätigkeit erforderlich und zugelassen sind. Die Ausführung des vereinbarten Auftrages kann auch einem anderen Mitarbeiter anvertraut werden. Beim Einsatz des Mitarbeiters in einer Vertrauensstellung sowie bei Zugang zu Geld und Wertsachen ist vorher eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Der Mitarbeiter wird von Abis mit berufsüblicher Arbeitskleidung und allgemeinen Arbeitsschutzmitteln ausgestattet. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Kunde hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinn der VBG 100 ausübt, hat der Kunde vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.
  3. Der Mitarbeiter ist nicht zum Inkasso berechtigt. abis haftet nicht für Schäden, die infolge der Erledigung von Geldangelegenheiten oder ähnlichen Geschäften durch den Mitarbeiter verursacht werden.
  4. Abis und der Mitarbeiter sind nicht zur Ausführung eines Auftrages verpflichtet, wenn sich der Betrieb des Kunden in einem Streik befindet.
  5. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach vereinbarten Stundensätzen und den sonstigen vertraglichen Vergütungsabreden. Die Verrechnungssätze verstehen sich netto zzgl. der gesetzl. USt. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Die Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Rechnungsstellung erfolgt regelmässig anhand der vom Kunden unterschriebenen Stundennachweise. Überstunden, Feiertags-, Schicht- und andere tariflich vorgesehenen Zuschläge werden mit dem entsprechenden Zuschlagssatz auf den Verrechnungssatz in Rechnung gestellt. Falls bei der Durchführung der übernommenen Arbeiten weitere branchenübliche Zuschläge an den Mitarbeiter gezahlt werden müssen, so werden diese zuzüglich Kalkulationsaufschlages an den Kunden weiterberechnet.
  6. Soweit der Kunde während der Dauer der Überlassung oder innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Mitarbeiter und Abis mit einem von Abis überlassenen Mitarbeiter einen direkten Arbeitsvertrag abschliesst, so gilt dies als Vermittlung. Abis ist berechtigt, dem Kunden für diese Vermittlung eine Provision in Höhe von 2 vereinbarten Bruttomonatsgehältern zzgl. gesetzl. USt in Rechnung zu stellen. Diese Provision reduziert sich um jeweils 1/6 für jeden vollen Monat der Arbeitnehmerüberlassung beim Kunden. Die Provision wird mit Abschluß des Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter zur Zahlung fällig.
  7. Der Kunde ist gemäss § 28 a SGB IV verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden. Die erforderlichen Angaben macht Abis. Bei einem Arbeitsunfall hat der Kunde Abis unverzüglich zu benachrichtigen und ist gemäss § 193 SGB VII verpflichtet, den Unfall seinem Versicherungsträger bekanntzugeben. 
  8. In der ersten Woche kann dieser Arbeitnehrnerüberlassungsvertrag mit der Frist von einem Tag gekündigt werden; anschließend mit einer Frist von 3 Tagen 
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.